Sonntag, 23. Oktober 2016

VW Abgasskandal



Seit Januar 2016 ruft der Volkswagen-Konzern in Deutschland Fahrzeuge in die Werkstätten zurück, bei denen die Abgasreinigungsanlage vom Hersteller manipuliert wurde. Die Fahrzeuge erhalten eine Umrüstung. Ihre Abgasemissionen sollen anschließend den geltenden Grenzwerten entsprechen. Am Freitag, den 22. Juli 2016 erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dem Volkswagen-Konzern die Genehmigung für die Umrüstung von 800 000 weiteren manipulierten Dieselfahrzeugen.

Von den etwa 800.000 Dieselfahrzeugen sind 289.670 Fahrzeuge für den deutschen Markt hergestellt worden.

Die nicht reparierten Fahrzeuge werden am Ende der Aktion vom KBA an die Zulassungsbehörden gemeldet. Diese können die Zulassung für Fahrzeuge, die nicht repariert worden sind, entziehen. Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, Alexander Dobrindt, ließ seinerzeit mitteilen, die von ihm im September 2015 eingesetzte Untersuchungskommission werde die Rückrufaktion begleiten. Auch bei anderen Herstellern wurde die Manipulation von Abgasemissionen nachgewiesen. Diese Hersteller führen derzeit auf freiwilliger Basis Rückrufaktionen durch.

Das KBA hat den VW-Konzern auf Grundlage des § 25 Absatz 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung dazu verpflichtet, die im Verkehr befindlichen Fahrzeuge in einem mit der Typgenehmigung konformen technischen Zustand zu überführen, also die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Da die meisten Fahrzeuge sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt des VW-Konzerns befinden, bedarf es dafür der Mitwirkung der Halter oder Eigentümer.

Diese sind aber nicht Adressat der Typgenehmigung, so dass sich aus der dem VW-Konzern auf Grundlage des § 25 Absatz 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung auferlegten Pflicht zur Umrüstung keine unmittelbare Mitwirkungspflicht der Halter oder Eigentümer ableiten lässt. Erweist sich allerdings ein nicht umgerüstetes Fahrzeug nach Abschluss der Rückrufaktion als nicht vorschriftsmäßig, trifft auch den Halter die Pflicht zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit.

Mit dem Rechtsgutachten zur Zulässigkeit vorhandener Abschalteinrichtungen wurde Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena beauftragt.




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