Mittwoch, 26. Oktober 2016

BHKW und KWK die Strafe kommt jetzt 2 mal



Die beiden wesentlichen Bestandteile dieses Gesetzes sehen Änderungen des KraftWärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie der Regelungen zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) vor, die eng miteinander verbunden sind.

Die jüngste Novelle dieses Gesetzes, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist,1) hat insbesondere die Förderung der gasbasierten KWK-Erzeugung sowie der Wärmenetze und Wärmespeicher verbessert, die Flexibilisierung der KWK weiterentwickelt und die Förderung auf die Anlagen in der öffentlichen Versorgung konzentriert. Für diese Novelle steht die beihilferechtliche Genehmigung durch die EUKommission jedoch noch aus. (Zeitgleich arbeitet die EU an einer Verschärfung der Grenzwerte für Mittelgroße Heizungsanlagen unter die BHKW und KWK fallen).

Künftig werden KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 Megawatt (MW) nur noch gefördert, wenn sie sich erfolgreich in einer Ausschreibung durchsetzen. Damit werden Ausschreibungen auch für KWK-Anlagen eingeführt – genau wie im EEG, in dem dieses Jahr ebenfalls Ausschreibungen eingeführt worden sind.

Die Eigenversorgung mit Strom wird seit dem EEG 2014 teilweise mit der EEG-Umlage belastet, um die Förderkosten des EEG auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Ausgenommen sind bisher aus Gründen des Vertrauensschutzes Bestandsanlagen. Diese Ausnahme ist beihilferechtlich von der EU-Kommission nur bis Ende 2017 genehmigt worden. Mit diesem Gesetz wird eine Anschlussregelung vorgelegt. Diese Regelung schreibt den Vertrauensschutz fort: Bestandsanlagen müssen demnach auch künftig keine EEG-Umlage in der Eigenversorgung bezahlen. Eine Umlagepflicht entsteht erst dann, wenn die Stromerzeugungsanlage grundlegend erneuert wird, das heißt, wenn der Generator ausgetauscht wird. Auch in diesem Fall bleibt die EEG-Umlage um 80 Prozent verringert. Zu diesem Zweck werden die Regelungen zur Eigenversorgung im EEG 2017 neu gefasst und eng mit den Bestimmungen im KWKG abgestimmt.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird regelmäßig Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Segment von 1 bis 50 MW sowie, separat davon, für innovative KWK-Systeme durchführen. Das in diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen trägt den Zielen für den Ausbau der KWK-Stromerzeugung Rechnung und stellt sicher, dass die Kostenbelastung der Verbraucher ein erträgliches Maß nicht übersteigt.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft erhöht sich um rund 1,5 Millionen Euro. Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand entsteht dadurch, dass KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 1 und 50 MW nur noch dann eine Förderung erhalten, wenn sie erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Der Anstieg des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft nach diesem Gesetz wird dadurch verursacht, dass das europäische Beihilfenrecht eingehalten werden muss.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen