Samstag, 29. Oktober 2016

Erdgas und Strompreisstatistik



Für die Gestaltung der Energieunion und die Beobachtung der Energiemärkte der Mitgliedstaaten werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise benötigt.

Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 gab bislang einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken über die Preise für Erdgas und Strom vor, die von Industriekunden in der Union zu zahlen sind.

Daten über die von den Endkunden des Sektors private Haushalte zu zahlenden Erdgasund Strompreise wurden bislang auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung erhoben.

Mit einem zunehmend komplexen Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten – insbesondere für den Sektor private Haushalte – zu beschaffen, da es für die Bereitstellung solcher Daten keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt.

Die Erhebung beider Datentypen sollte durch einen Gesetzgebungsakt geregelt werden, damit die Meldung hochwertiger Daten über die Preise für den Sektor private Haushalte und den Sektor Nichthaushaltskunden gewährleistet ist.

In den meisten Mitgliedstaaten werden Daten über Übertragungssysteme von den Energieregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Allerdings sind wesentlich mehr Akteure an der Erhebung von Daten über die Verteilungskosten beteiligt, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Datenmeldung als größere Schwierigkeit betrachtet. Angesichts der Bedeutung der Verteilungskosten und der diesbezüglich erforderlichen Transparenz sollte die Datenerhebung über Erdgas- und Strompreise der im Europäischen Statistischen System eingeführten Praxis folgen.

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1 bildet den Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Nach der genannten Verordnung sind bei der Erstellung von Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten.

Bei der Erstellung der Daten über Erdgas- und Strompreise sollten die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Quellen und Methoden heranziehen, um die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise sollten Vergleiche mit den Preisen für andere Energieerzeugnisse ermöglichen. Im Rahmen des Standardmeldeverfahrens sollten Informationen über die Erhebung von Daten über Preise und über die Datenqualität bereitgestellt werden.

Ausführliche Daten über die Aufschlüsselung der Verbrauchsbänder und deren jeweilige Marktanteile sind ein wesentlicher Bestandteil der Erdgas- und Strompreisstatistik.

Eine Preisanalyse ist nur dann möglich, wenn die Mitgliedstaaten zu den einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der Erdgas- und Strompreise amtliche Statistiken von hoher Qualität bereitstellen. Mit einer überarbeiteten Methodik für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wird es möglich werden, die Auswirkungen der einzelnen Aspekte auf die Endpreise zu analysieren.

Die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Daten über Preise und über die Bedingungen des Verkaufs an Endkunden sowie über die Aufschlüsselung der Zahl der Endkunden nach Verbrauch in jedem Verbrauchsband sollten alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um über zweckmäßige energiepolitische Maßnahmen oder Vorschläge zu beschließen.

Die gründliche Kenntnis der Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren eines jeden einzelnen Mitgliedstaats ist wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung von Preistransparenz. Die Bedeutung, die der Aufschlüsselung der Daten über Netzkosten, Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren zukommt, wurde erkannt.

Die Kommission (Eurostat) sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Sinne zuverlässigerer Daten die Methodik für deren Sammlung und Verarbeitung eingehend und im Einklang mit dem Steuerungsrahmen für die Statistik prüfen und bei Bedarf verbessern. Daher sollten regelmäßig Qualitätsberichte erstellt und Bewertungen der Qualität der Preisdaten vorgenommen werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats und der Modalitäten der Datenübermittlung, der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Standard-Qualitätsberichte gelten, sowie der Gewährung von Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden.

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung einer europäischen Statistik über Erdgas- und Strompreise, in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.


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