Mittwoch, 26. Oktober 2016

EU erlaubt Niederlande ermäßigten Steuersatz



Ziel war es, den Niederlanden die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Strom zu erlauben, der an Ladestationen für Elektrofahrzeuge geliefert wird. Damit sollen die Nutzung sauberer Verkehrsmittel gefördert und die lokale Luftverschmutzung sowie die verkehrsbedingten CO2-Emissionen gesenkt werden.

Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilten die niederländischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 19 der Richtlinie mit, dass sie beabsichtigen, auf einen Jahresstromverbrauch von bis zu 10 MWh pro Ladestation für Elektrofahrzeuge einen ermäßigten Steuersatz von 49,96 EUR pro MWh anzuwenden.

Ein Verbrauch von 10 bis 50 MWh soll mit einem Steuersatz von 49,96 EUR, ein Verbrauch von 50 bis 10 000 MWh mit einem Steuersatz von 13,31 EUR und ein Jahresverbrauch von über 10 000 MWh mit einem Steuersatz von 0,53 EUR belegt werden.

Bei Ladestationen, die nicht den Steuersätzen für eine betriebliche Verwendung unterliegen, soll ein Jahresverbrauch von über 10 000 MWh mit einem Steuersatz von 1,07 EUR belegt werden.

Dieser Gesamtsteuersatz liegt über dem in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersatz für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung. Der nationale Steuersatz, der derzeit auf die ersten 10 MWh des Jahresverbrauchs von Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen erhoben wird, beläuft sich auf 100,70 EUR pro MWh2 ; das ist der nationale Steuersatz, der auf diese Stromverbrauchsmenge zur betrieblichen oder privaten Verwendung erhoben wird.

In den Niederlanden soll der ermäßigte Steuersatz auf Stromlieferungen zur Aufladung elektrischer Fahrzeuge an speziellen öffentlichen und privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge gelten. Eine Ladestation kann aus einer oder mehreren Ladesäulen bestehen, an denen jeweils ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann. Die Betreiber der Ladestationen und die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes berechtigten natürlichen oder juristischen Personen werden zur Abgabe einer Erklärung an den Stromversorger verpflichtet sein, in der sie versichern müssen, dass der Netzanschluss ausschließlich der Aufladung von Elektrofahrzeugen dient. Der Antrag der Niederlande schließt Ladestationen aus, an denen die Aufladung durch Austausch von Batterien erfolgt; in solchen Fällen ist der ermäßigte Steuersatz daher nicht anzuwenden.

Nach Angaben der niederländischen Behörden wäre der Betreiber einer Ladestation, der einen ermäßigten Steuersatz auf den Strom für seine Ladestationen anwenden möchte, zur Abgabe einer Erklärung beim Energieversorger verpflichtet, in der er erläutert, welche seiner Netzanschlüsse ausschließlich für die Aufladung von Elektrofahrzeugen bestimmt sind. Die Maßnahme würde nur für Strom gelten, der an die angegebenen Anschlüsse geliefert wird und auf den der Energieversorger den ermäßigten Satz anwenden würde. Darüber hinaus muss der Betreiber einer Ladestation den Energieversorger informieren, wenn sein Unternehmen in dem Sinne in Schwierigkeiten ist, dass es mit finanziellen Problemen kämpft und im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) eine Beihilfe beantragen könnte. In diesem Fall darf der Lieferant den ermäßigten Energiesteuersatz auf Strom nicht mehr anwenden.

Derzeit gibt es in den Niederlanden zehn Betreiber von Ladestationen.

Die Niederlande werden ermächtigt, auf Strom, der an Ladestationen geliefert wird, an denen Elektrofahrzeuge direkt und nicht durch Austausch von Batterien aufgeladen werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.

Der Beschluss soll vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

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