Sonntag, 23. Oktober 2016

Grundgesetz Artikel 46 Fluch oder Segen ?




Wenn man den Artikel 46 im Grundgesetz gelesen hat, so könnte man leicht auf die Idee kommen, man müsse sich nur in den Bundestag wählen lassen, so könne man machen was man möchte, ohne gerichtlich oder dienstlich verfolgt zu werden.  Vielleicht mag das der ein oder Bundestagsabgeordnete tatsächlich glauben, dem ist allerdings nicht so.





GG Artikel 46 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Quelle: Bundesregierung

Jeder seriöse Bürger würde nun sagen soweit so richtig, um die Neutralität,  und die Arbeitsfähigkeit des Abgeordneten sicherzustellen, und um Ihn vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, ist das eine ganz tolle Sache.

Haben Sie gewusst das die Immunität von Abgeordneten kein Segen sondern ein Schaden sein kann, und das es besser wäre die Immunität abzuschaffen ? 

Einige Abgeordnete fordern aus gutem Grund die Immunität aufzuheben, weil Sie ohnehin aufgehoben wird, wenn Staatsanwälte gegen Abgeordnete ermitteln wollen.  Das Medien wirksame Immunitätsverfahren begünstigt Vorverurteilungen.

Zudem könnte eine falsche Beschuldigung mit einem Medien wirksamen Immunitätsverfahren missbraucht werden aus Gründen des Wahlkampfes, oder um politisch motivierte Übergriffe auf den Abgeordneten durchzuführen.

Damit Abgeordnete besser geschützt werden, vor falschen, und unrichtigen Beschuldigungen die durch Immunitätsverfahren dazu führen können das in den Medien Vorverurteilungen stattfinden sollte die Immunität von Abgeordneten zu Ihrem besseren Schutz aufgehoben werden.

Die Schutzbedürftigkeit durch die Immunität scheint fast nicht existent zu sein wie der " Tagespiegel" schreibt gab es in den letzten 25 Jahren  nur sieben Fälle in denen das Parlament den Zugriff der Ermittlungsbehörden auf Abgeordnete verweigerte.

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