Seit jüngster Zeit ist bekannt, dass sogenannte Reichsbürger insbesondere von Richterinnen und Richtern und Justizangestellten horrende Geldsummen über ein maltesisches Inkassounternehmen einzutreiben versuchen.
Dabei soll es sich um die „Pegasus International Incasso Limited“ handeln. Allein in Brandenburg sollen 15 Richterinnen und Richter betroffen sein. Geltend gemacht werden fingierte Schadensersatzforderungen.
Das sogenannte Malta Inkasso funktioniert dergestalt, dass die sogenannten Reichsbürger Schulden erfinden und diese in das Online-Handelsregister Uniform Comercial Code (UCC) eintragen. Dort muss nur angegeben werden, dass der Schuld bislang nicht widersprochen wurde. Anschließend werden die Forderungen an ein von sogenannten Reichsbürgern gegründetes Inkassounternehmen abgetreten. Das Inkassounternehmen bekommt dann von einem Gericht in Malta ungeprüft die Berechtigung, die erfundenen Schulden in Deutschland einzutreiben.
Dies soll einem Versäumnisurteil ähnlich sein. Zwischen dem 15. und dem 30. Tag nach der Zustellung müssen Betroffene in Malta erscheinen und die Ansprüche bestreiten. Dafür wird jedoch eine in Malta zugelassene Anwältin/ein in Malta zugelassener Anwalt benötigt. Soweit dies nicht passiert, ergeht ein in Deutschland vollstreckbares Urteil. Das brandenburgische Justizministerium hat den Betroffenen vier maltesische Anwälte genannt und eine Kostenübernahme erklärt.
Die Länder Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sollen in der Vergangenheit mit ähnlichen Problemen konfrontiert worden sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll eine Handlungsempfehlung an Gerichts- und Behördenleiterinnen und -leiter herausgegeben haben (vgl. www.svz.de/regionales/brandenburg/reichsbuerger-bedrohenjustiz-id14610676.html).
Die
Bundesregierung steht in ständigem Kontakt mit den hier zuständigen Landesjustizverwaltungen
zur „Reichbürgerproblematik“, um eine ungerechtfertigte
Inanspruchnahme von Amtsträgern und Behördenbediensteten durch sogenannte
Reichbürger und mit ihnen verbundene ausländische Inkassounternehmen zu verhindern.
Der Kontakt hat dazu geführt, dass es nach Kenntnis der Bundesregierung
diesem Personenkreis bisher nicht gelungen ist und zukünftig auch nicht gelingen
wird, ihre erfundenen und unberechtigten Forderungen durchzusetzen.
Die Bundesregierung steht wegen des sogenannten Malta-Inkasso in engem Kontakt
mit der maltesischen Regierung. Das maltesische Außenministerium hat mitgeteilt,
dass die zuständigen maltesischen Behörden (Präsident des obersten Gerichtshofs,
Generalstaatsanwalt) über die rechtliche Problematik informiert sind.
Bisher ist es nach hiesiger Kenntnis weder zur Zustellung einer Klageschrift oder
eines Europäischen Zahlungsbefehls aus Malta an beklagte Amtsträger in
Deutschland gekommen.
Der Uniform Commercial Code (UCC) des Staates Washington in den USA erlaubt
es Gläubigern, im online Verfahren Forderungen gegen Schuldner in ein
dort geführtes Schuldnerregister einzutragen. Die einzige rechtliche Konsequenz
dieses Eintrags ist nach hiesiger Kenntnis, dass der Gläubiger bei einer Insolvenz des Schuldners im Staat Washington eine vorrangige Befriedigung zu erwarten
hat. Die Bundesregierung hat sich mit der zuständigen Behörde im Staat
Washington in Verbindung gesetzt, die das Register betreibt. Diese wies ausdrücklich
darauf hin, dass Eintragungen gegen (ausländische) Amtsträger unzulässig
seien und auf Antrag der übergeordneten Behörden sofort gelöscht würden.
Sie benannte einen Ansprechpartner vor Ort, an den sich die betroffenen Amtsträger
oder ihre Dienststellen formlos per Fax oder E-Mail zwecks einer Löschung wenden können. Die Bundesregierung hat diese Informationen allen Landesjustizverwaltungen
zur Verfügung gestellt; laut Rückmeldungen aus den Ländern
wurden alle beantragten Löschungen vorgenommen.
Die Bundesregierung hat nicht die Möglichkeit, direkt auf die Geschäftstätigkeit
dieses Unternehmens mit Sitz auf Malta Einfluss zu nehmen. Sie hat aber die
maltesischen Behörden darauf aufmerksam gemacht, dass die Geltendmachung
unberechtigter Forderungen gegen deutsche Amtsträger nach deutschem Strafrecht
unter bestimmten Umständen eine strafbare Handlung sein könnte und dass
die Strafrechtslage auf Malta möglicher Weise vergleichbar sei. Sie hat weiter
darauf hingewiesen, dass das Inkassounternehmen regelmäßig von diesem Verhalten
wisse, und nur zu dem Zweck gegründet worden sei, um den Druck auf die
Amtsträger zu erhöhen und dass es von dem möglicher Weise strafbaren Verhalten
derjenigen profitiere, welche die fiktiven Forderungen abtreten.
Aus Sicht der Bundesregierung sollte es schon gar nicht dazu kommen, dass die
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel, die
darin eröffnete Möglichkeit einer erleichterten Vollstreckung sowie die in den
Fragen erwähnten Rechtsbehelfe überhaupt zur Anwendung kommen. Die Verordnung
findet zunächst nur in Zivil- und Handelssachen Anwendung. Schon daran
dürfte es bei (abgetretenen) Ansprüchen von Privatpersonen gegen deutsche
Amtsträger wegen ihrer hoheitlichen Tätigkeit fehlen. Die Vollstreckungstitelverordnung
setzt zudem voraus, dass die Forderung des Gläubigers in einem gerichtlichen
Verfahren unbestritten geblieben und dann im Gerichtsstaat in einen Europäischen
Vollstreckungstitel umgeschrieben worden ist. Daran fehlt es, wenn der
Beklagte sich in dem Gerichtsverfahren gegen die Forderung gewehrt hat. Die
Bunderegierung und die Länder haben Vorkehrungen getroffen, dass – wenn es
überhaupt zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren auf Malta kommen sollte,
was äußerst unwahrscheinlich ist – die Beklagten sich gegen die Ansprüche verteidigen.
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