Mittwoch, 26. Oktober 2016

Gema und VGR muss draussen bleiben !



Die Rechtssache C‑641/15 fand in Österreich statt, dort ist die VGR (Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH) vergleichbar mit der Gema in Deutschland.

Dabei ging es darum ob in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehempfänger der Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 3 – Ausschließliches Recht der Sendeunternehmen – Öffentliche Wiedergabe – Orte, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind unterliegen.

Die Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums. Diese Bestimmung gewährt den Sendeunternehmen u. a. das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis: Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Verbreitung des Fernseh- oder Hörfunksignals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Empfänger keine öffentliche Wiedergabe von Sendungen der Sendeunternehmen an einem der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglichen Ort im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen