Sonntag, 30. Oktober 2016

Kinderehen in Deutschland


Nach geltendem deutschem Recht ist die Ehe von Minderjährigen grundsätzlich nicht erlaubt. In Deutschland beginnt die Ehefähigkeit regelmäßig mit Vollendung des 18. Lebensjahres, mithin die Volljährigkeit. Im Ausnahmefall ist die Eheschließung im Alter von 16 Jahren mit Zustimmung des Familiengerichts möglich. Das geltende Recht bestimmt in Art. 13 Abs. 1 EGBGB, dass die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er  angehört. Das hat regelmäßig zur Folge, dass im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen werden. Der Anstieg von Kinderehen in den zurückliegenden Monaten ist insbesondere auf die gestiegene Zahl der Flüchtlinge und Asylsuchenden zurückzuführen. Dabei handelt es sich meist um minderjährige Mädchen, die in ihren Heimatländern mit einem viel älteren Mann verheiratet wurden.

Vor dem Hintergrund der im Ausland geschlossenen Ehen von unter 18-Jährigen fragt sich nunmehr, ob Änderungen im Recht der Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen geboten sind und ob die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Ehemündigkeit dahingehend geändert werden sollten, dass nur Volljährige eine Ehe eingehen können. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einberufen, die diesen Fragen nachgehen und erforderlichenfalls einen Gesetzesvorschlag unterbreiten soll.

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