Samstag, 29. Oktober 2016

Erdgas und Strompreisstatistik



Für die Gestaltung der Energieunion und die Beobachtung der Energiemärkte der Mitgliedstaaten werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise benötigt.

Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 gab bislang einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken über die Preise für Erdgas und Strom vor, die von Industriekunden in der Union zu zahlen sind.

Daten über die von den Endkunden des Sektors private Haushalte zu zahlenden Erdgasund Strompreise wurden bislang auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung erhoben.

Mit einem zunehmend komplexen Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten – insbesondere für den Sektor private Haushalte – zu beschaffen, da es für die Bereitstellung solcher Daten keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt.

Die Erhebung beider Datentypen sollte durch einen Gesetzgebungsakt geregelt werden, damit die Meldung hochwertiger Daten über die Preise für den Sektor private Haushalte und den Sektor Nichthaushaltskunden gewährleistet ist.

In den meisten Mitgliedstaaten werden Daten über Übertragungssysteme von den Energieregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Allerdings sind wesentlich mehr Akteure an der Erhebung von Daten über die Verteilungskosten beteiligt, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Datenmeldung als größere Schwierigkeit betrachtet. Angesichts der Bedeutung der Verteilungskosten und der diesbezüglich erforderlichen Transparenz sollte die Datenerhebung über Erdgas- und Strompreise der im Europäischen Statistischen System eingeführten Praxis folgen.

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1 bildet den Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Nach der genannten Verordnung sind bei der Erstellung von Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten.

Bei der Erstellung der Daten über Erdgas- und Strompreise sollten die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Quellen und Methoden heranziehen, um die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise sollten Vergleiche mit den Preisen für andere Energieerzeugnisse ermöglichen. Im Rahmen des Standardmeldeverfahrens sollten Informationen über die Erhebung von Daten über Preise und über die Datenqualität bereitgestellt werden.

Ausführliche Daten über die Aufschlüsselung der Verbrauchsbänder und deren jeweilige Marktanteile sind ein wesentlicher Bestandteil der Erdgas- und Strompreisstatistik.

Eine Preisanalyse ist nur dann möglich, wenn die Mitgliedstaaten zu den einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der Erdgas- und Strompreise amtliche Statistiken von hoher Qualität bereitstellen. Mit einer überarbeiteten Methodik für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wird es möglich werden, die Auswirkungen der einzelnen Aspekte auf die Endpreise zu analysieren.

Die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Daten über Preise und über die Bedingungen des Verkaufs an Endkunden sowie über die Aufschlüsselung der Zahl der Endkunden nach Verbrauch in jedem Verbrauchsband sollten alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um über zweckmäßige energiepolitische Maßnahmen oder Vorschläge zu beschließen.

Die gründliche Kenntnis der Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren eines jeden einzelnen Mitgliedstaats ist wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung von Preistransparenz. Die Bedeutung, die der Aufschlüsselung der Daten über Netzkosten, Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren zukommt, wurde erkannt.

Die Kommission (Eurostat) sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Sinne zuverlässigerer Daten die Methodik für deren Sammlung und Verarbeitung eingehend und im Einklang mit dem Steuerungsrahmen für die Statistik prüfen und bei Bedarf verbessern. Daher sollten regelmäßig Qualitätsberichte erstellt und Bewertungen der Qualität der Preisdaten vorgenommen werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats und der Modalitäten der Datenübermittlung, der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Standard-Qualitätsberichte gelten, sowie der Gewährung von Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden.

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung einer europäischen Statistik über Erdgas- und Strompreise, in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.


Freitag, 28. Oktober 2016

Cum-Ex und Dividendenstripping


Mit dem Regierungsentwurf des Investmentsteuerreformgesetzes plant die Bundesregierung, zukünftig u. a. die Umgehung der Dividendenbesteuerung (u. a. Dividendenstripping / Cum-Ex Deal) zu verhindern. Beim Dividendenstripping (/ Cum-Ex Deal) sind dem Steuerzahler in den letzten Jahrzehnten Milliardenbeträge entzogen worden. Es drohen weitere Milliarden Steuersubstrat entzogen zu werden, wenn der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung Dividendenstripping (/ Cum-Ex Deal) nicht wirksam unterbindet.

der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 16. April 2014 (Az: I R 2/12) zu dieser Frage auf diese Entscheidungen Bezug genommen, obwohl in dem Streitjahr § 50c EStG keine Anwendung mehr fand. In der am 13. Januar 2016 veröffentlichten Entscheidung (Az: I R 88/13) hat der Bundesfinanzhof bei einem Wertpapierleihgeschäft unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bereits den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Aktien verneint.

Welche rechtlichen Schlüsse aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 16. April 2014 (Az. I R 2/12) und vom 18. August 2015 (Az: I R 2/12 und I R 88/13) zu ziehen sind, wird derzeit in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe geprüft.

Die Gesetzesbegründung zu § 36 Absatz 2a EStG-E in dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung enthält keine rechtliche Bewertung der Cum-Cum-Gestaltungen. Es wird lediglich beschrieben, wie diese Gestaltungen ablaufen und wie die Besteuerung der Dividenden faktisch umgangen wird.

Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Steuerpflichtige bei der Geltendmachung der Anrechnung von Kapitalertragssteuer offenzulegen, dass ein Dividendenstripping-Sachverhalt vorliegt. Nach § 90 Absatz 1 Satz 2 AO sind die Beteiligten zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Dieser Mitwirkungspflicht kommen sie insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Insbesondere besteht eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die von dem Steuerpflichtigen vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rechtsprechung, Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht.

Bei Vorliegen von Cum-Ex- oder Cum-Cum-Sachverhalten besteht eine Anzeigeund Berichtigungspflicht nach § 153 AO, wenn der Steuerpflichtige nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er diese Sachverhalte in seiner Steuererklärung unrichtig oder unvollständig erklärt hat und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Ist dem Steuerpflichtigen bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung bewusst, dass er zu Cum-Ex- oder zu Cum-Cum-Sachverhalten keine, unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, wird zu prüfen sein, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat.

Die BaFin hat im Zusammenhang mit der in der Frage genannten Abfrage nicht auf künftige weitere Sachverhaltsaufklärungen verzichtet. Sie wird in enger Abstimmung mit der für die Beaufsichtigung bedeutender Kreditinstitute im Sinne des Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verordnung) zuständigen EZB die Entscheidung über weitere Sachverhaltsaufklärungen treffen.

 § 36 Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 EStG-E setzt voraus, dass der Steuerpflichtige seit mindestens einem Jahr zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussrechte ist. Wenn die Chancen und Risiken aus den Aktien oder Genussrechten nicht von dem Steuerpflichtigen, sondern von einer anderen Person (Dritter) getragen werden, dann ist dies ein Indiz dafür, dass der Dritte wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussrechte ist. Fehlt es – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – an dem wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, dann ist auch die Ausnahmeregelung in § 36 Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 EStG-E nicht anwendbar.

Eine Umgehung der Regelungen des § 36 Absatz 2a EStG-E in Konzernstrukturen erscheint möglich. Daher prüft die Bundesregierung derzeit, mit welchen Ergänzungen der vorgeschlagenen Regelung diese ausgeschlossen werden können.

Die Bundesregierung hat diesen Regelungsvorschlag nicht weiter verfolgt, da im Rahmen der Abstimmung Bedenken hinsichtlich einer hinreichenden Bestimmtheit der Norm geäußert und insbesondere auch auf Vorbehalte der Rechtsprechung hinsichtlich einer neben einander bestehenden Anwendbarkeit einer spezialgesetzlichen und einer allgemeinen Missbrauchsverhinderungsnorm hingewiesen wurden (vgl. Ratschow in Klein, Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 42 Rn. 91). Der Bundesregierung sind keine Gestaltungen bekannt, die durch die Streichung nicht mehr erfasst würden.

Im Zusammenhang mit Erstattungen nach § 50d Absatz 1 EStG i. V. m. Doppelbesteuerungsabkommen
an ausländische Antragsteller hat das Bundeszentralamt
für Steuern insgesamt 530 Fälle untersucht. Zum Stichtag 1. April 2016 wurde in
102 Fällen die Kapitalertragsteuer nicht erstattet, davon wurden im Laufe der
Sachverhaltsermittlung sieben Erstattungsanträge zurückgenommen. In fünf Fällen
wurden die Erstattungsbeträge von Antragstellern zurückgefordert, von denen
in einem Fall der Erstattungsbetrag zurückgezahlt wurde; vier Fälle sind noch
anhängig. Insgesamt sind im Auslandsbereich noch 281 Fälle in Bearbeitung. Abgeschlossen
sind 249 Fälle, von denen sich – neben den sieben Antragsrücknahmen
und der einen bestandskräftigen Rückforderung – der Cum-Ex-Verdacht in
22 Fällen nach Aktenlage und in 219 Fällen nach Sachverhaltsermittlung nicht
bestätigte. 

Das BMF hat das BZSt im Zuge der Erstellung des Schreibens vom 5. Mai 2009 (Az. IV C 1 – S 2252/09/10003; BStBl I 2009 S. 631) über mögliche Leerverkäufe von Aktien über den Dividendenstichtag und damit verbundener Gefahren einer mehrfachen Bescheinigung von Kapitalertragsteuer nach § 45a Absatz 3 EStG informiert.

 Ausländische Antragsteller haben im Rahmen ihres Erstattungsantrages zu bestä- tigen, dass ihnen das angegebene Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge gehört hat und ihnen die Kapitalerträge zum Dividendenstichtag zugestanden haben. Der Nachweis ist regelmäßig durch die Vorlage einer Kapitalertragsteuerbescheinigung im Sinne von § 45a Absatz 2 EStG zu erbringen. Die Bundesbetriebsprüfung hat in den Jahren 2014 und 2015 in zwei bisher noch nicht abgeschlossenen Mitwirkungsfällen unter Einbeziehung inländischer Erwerber Cum-Cum-Gestaltungen aufgegriffen. Diese werden auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BFH zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums rechtlich gewürdigt werden.
Im Lichte der aktuellen Entwicklung sowie aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderungen
zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer (§ 36 Absatz 2a EStG-E)
für unbeschränkt Steuerpflichtige wird das Bundeszentralamt für Steuern verstärkt
prüfen, ob Gestaltungen auftreten, in denen Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag
auf beschränkt Steuerpflichtige übertragen werden.
Da eine Prüfung, ob rechtsmissbräuchliche Cum-Cum-Gestaltungen vorliegen,
im Rahmen der geschäftsmäßigen Antragsbearbeitung bzw. bei Außenprüfungen
erfolgt, können Vollzeitäquivalente in beiden Bereichen nicht beziffert werden. 

Im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren wurde bei Ausschüttungen durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft die auf die Ausschüttung entfallende und von der ausschüttenden Gesellschaft zu entrichtende Körperschaftsteuer auf die vom Empfänger der Ausschüttung zu zahlende Einkommenoder Körperschaftsteuer angerechnet. Ausländische Anteileigner waren nicht zur Anrechnung der Körperschaftsteuer berechtigt. 

Um die fehlende Anrechnungsmöglichkeit zu umgehen, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren bis zur Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens u. a. folgende Gestaltung gewählt: Der ausländische Anteilseigner lässt sich die Gewinne der Kapitalgesellschaft nicht ausschütten, sondern veräußert die Beteiligung an einen anrechnungsberechtigten Inländer. Mit dem Kaufpreis bezahlt der inländische Käufer auch die Körperschaftsteuer, die er nach einer Ausschüttung im Rahmen seiner Veranlagung anrechnen kann. 

Durch die Ausschüttung sinkt der Wert der Beteiligung. Diese Wertminderung konnte der Käufer – vor der Einführung des § 50c EStG – mit seinen Dividendeneinnahmen verrechnen und so eine Besteuerung vermeiden. Damit wurde – vor der Einführung des § 50c EStG – eine Erstattung der in der auf der Dividende lastenden Körperschaftsteuer erreicht, obwohl die Ausschüttung im Ergebnis nicht besteuert wurde.


Bundesdruckerei in Panama Papers verwickelt?


Einen ehemaligen Handelsvertreter einer Tochtergesellschaft der Bundesdruckerei GmbH (BDr), der BIS Bundesdruckerei International Services GmbH (BIS), behauptet als „Whistleblower“
von Konten zu wissen im Zusammenhang mit den Panama Papers.

Dieser Handelsvertreter, der insofern eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, hat gegen die BIS Klage erhoben wegen vermeintlich ausstehender Handelsvertreterprovision. Die Klage wurde vom Landgericht Berlin in der ersten Instanz vollinhaltlich abgewiesen und ist nunmehr in der Berufungsinstanz anhängig. Soweit über den Bereich der Bundesdruckerei-Gruppe hinaus laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen angesprochen sind, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Strafverfolgung obliegt – von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – den Ländern.

Nach Auffassung der Bundesregierung liegen keine „Beweisdokumente“ für Unregelmäßigkeiten beim Auslandsgeschäft der BIS Bundesdruckerei International Service GmbH vor. Die E-Mail vom 31. Juli 2013 samt Anhängen war Gegenstand von umfangreichen internen und externen Überprüfungen. Zusätzlich zu einer umfassenden Prü- fung durch die Innenrevision/Internal Audit (IR) der Bundesdruckerei GmbH wurde auch eine externe, auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in die Untersuchungen einbezogen. In Bezug auf frühere Anschuldigungen war zudem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Prüfungen beauftragt. Bei keiner dieser Prüfungen haben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten oder sonstiger von Alberto P. behaupteter gesetzwidriger Vorgänge oder Unregelmäßigkeiten ergeben.

Die unter Frage 1 genannten Dokumente waren bei der Staatsanwaltschaft Berlin Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Sämtliche gegen Jörg Baumgartl oder andere Mitarbeiter der Bundesdruckerei-Gruppe geführten Verfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Insbesondere konnte die Staatsanwaltschaft Berlin den unter 1. genannten Dokumenten keine Tatsachen für strafrechtlich relevantes Verhalten entnehmen. Da es bereits an einem Anfangsverdacht mangelte, war die Staatsanwaltschaft Berlin weder zur weiteren Verfolgung, d. h. Befragung des Alberto P., verpflichtet noch berechtigt.

Nachdem der ehemalige Handelsvertreter die genannten zivil- und strafrechtlichen Verfahren angestrengt hatte, konnte ein Gespräch grundsätzlich nicht mehr  geführt werden, ohne dadurch in die laufenden Rechtsstreite einzugreifen. Alberto P. hat gegen das seinen geltend gemachten Anspruch ablehnende Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2015 Berufung beim Kammergericht eingelegt. Der Rechtsstreit ist nach wie vor anhängig. Dem ehemaligen Handelsvertreter stand es jedoch stets frei, ihm vorliegende belastbare Informationen zu übermitteln oder in die rechtlichen Verfahren einzubringen. Die Bundesdruckerei GmbH hat ihn in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und der Beteiligungsführung über die beteiligten Anwälte ausdrücklich nochmals im April 2016 um die Zusendung von Unterlagen gebeten. Insbesondere wurde er darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft erneut mit der Sache befasst wurde, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei ihm befindliche Dokumente im gegebenen Fall auch direkt der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.

Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass die panamaische Gesellschaft „Billingsley Global Corporation“ als ihre Vertreter laut Gründungsurkunde Mitarbeiter der Bundesdruckerei benennt. In der der Bundesdruckerei GmbH vorliegenden und der Beteiligungsführung bekannten Kopie der Gründungsurkunde der Firma Billingsley Global Corporation aus dem Juni 2005 sind keine Mitarbeiter der Bundesdruckerei genannt.

Die Bundesdruckerei GmbH liefert seit rund zehn Jahren Komponenten für das venezolanische ePass-System, wie etwa Passdatenseiten und Personalisierungssysteme. Dabei arbeitet das Unternehmen mit lokalen Vertragspartnern zusammen. Diese Partner übernehmen vor Ort als Dienstleister beispielsweise Wartungs- und Reparaturdienste, die Logistik und weitere Supportaufgaben. Die Firma Billingsley Global Corp. war ein solcher Dienstleister. Sämtliche Zahlungen der Bundesdruckerei an Auftragnehmer im Venezuela-Projekt, wie an Firma Billingsley Global Corp., sind in marktüblicher Höhe und aufgrund von Leistungsnachweisen erfolgt.

 Auf Nachfrage hat die Bundesdruckerei GmbH hierzu mitgeteilt, dass die Firma Billingsley Global Corp. Lieferungen und Leistungen jeweils zu handelsüblichen Preisen in Rechnung gestellt hat. Nach Auskunft der Bundesdruckerei GmbH hat die Firma Billingsley Global Corp. gegenüber dem Endkunden auf eigene Rechnung auch zusätzliche Dienstleitungen (wie beispielweise Installation) übernommen.

Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, dass Jörg Baumgartl Gelder von der Gesellschaft „Billingsley Global Corporation“ erhalten hat.

Dieses sogenannte „Beweisdokument“, welches wiederholt von Alberto P. zitiert wird, war ebenfalls Gegenstand von internen Prüfungen seitens der Bundesdruckerei GmbH als auch Gegenstand von externen Überprüfungen einer Strafrechtskanzlei. Das Papier lässt weder ein Datum noch einen Urheber erkennen. Es kann weder der Bundesdruckerei GmbH bzw. BIS Bundesdruckerei International Services GmbH noch einem ihrer Verantwortlichen zugerechnet werden.
In Abstimmung mit der Beteiligungsführung wurden in der Folge der Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ alle vorliegenden Dokumente von Seiten der Innenrevision/Internal Audit der Bundesdruckerei GmbH mit den zugänglichen Informationen/Dokumenten der ICIJ-Offshore-Leaks-Datenbank verglichen. Auch mit Hilfe dieses neuen Recherchetools konnten eine weitergehende Plausibilisierung oder neue Erkenntnisse nicht gewonnen werden. Auch bei dieser Prüfung war eine externe auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei eingebunden.

Die Bundesdruckerei GmbH hat infolge der Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“ die Staatsanwaltschaft Berlin im April 2016 über die aktuelle Medienberichterstattung in Kenntnis gesetzt und entsprechende Dokumente zur  Verfügung gestellt. Die sich daran anschließende staatsanwaltschaftliche Überprüfung jener Dokumente ergab ebenfalls keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen Jörg Baumgartl. Der Entschluss, den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Berlin erneut einer strafrechtlichen Bewertung zuzuführen, erfolgte in enger Abstimmung mit der Beteiligungsführung sowie nach der Befassung des Präsidialausschuss der Bundesdruckerei GmbH. Die Bundesregierung sah also sowohl auf Gesellschafterebene, als auch durch ihre Vertretung in den Gremien der Bundesdruckerei GmbH eine nochmalige Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt. Eine zusätzliche Anzeige unmittelbar durch einen Vertreter der Bundesregierung hätte gegenüber dieser Vorgehensweise keinen Mehrwert erbringen können. Zivilrechtliche Forderungen wurden mangels einer Anspruchsgrundlage sowie eines Schadens, mithin auf Grund von fehlenden Erfolgsaussichten nicht geltend gemacht.

Sämtliche der Bundesregierung bekannten Ermittlungsverfahren gegen Jörg Baumgartl sind mangels eines Anfangsverdachtes gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über etwaige weitere Strafermittlungsverfahren gegen Jörg Baumgartl oder andere Mitarbeiter der Bundesdruckerei GmbH im Zusammenhang mit deren Tätigkeit für die Bundesdruckerei und/ oder die BIS Bundesdruckerei International Services GmbH vor.

Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, dass auf Betreiben von Bundesministerien bzw. ihren nachgeordneten Behörden oder bundesnahen Unternehmen oder deren Mitarbeitern sogenannte „Briefkastengesellschaften“ veranlasst wurden. Dabei wurde der Begriff „bundesnahe Unternehmen“ als Unternehmen mit öffentlichem Bezug, an denen der Bund beteiligt ist, verstanden.

Der 10-Punkte-Plan vom 11. April 2016 als Reaktion auf die „Panama Papers“ behandelt überwiegend Maßnahmen auf internationaler Ebene. Eine Umsetzung ist hier nur durch international abgestimmte Prozesse möglich. Kurz nach dem Bekanntwerden der „Panama Papers“ hat die panamaische Regierung ihre Bereitschaft zum baldigen Abschluss eines bilateralen Abkommens zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Common Reporting Standard (CRS) mitgeteilt. Im Juli 2016 trafen sich dementsprechend Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen mit Vertretern der panamaischen Regierung in Berlin zu Gesprächen über den Abschluss eines bereits seit längerer Zeit verhandelten allgemeinen Abkommens über den Austausch von steuerlichen Informationen sowie eines gesonderten Abkommens über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten.

Die Bundesregierung erwartet, dass die panamaische Seite die Gespräche konstruktiv fortführt, so dass die vertraglichen Vereinbarungen zügig zum Abschluss gebracht werden können. Die Arbeiten im Rat der EU an einer EU-einheitlichen sogenannten schwarzen Liste für Steuerzwecke haben aufgrund eines Auftrags der Finanzminister der EU kurz nach dem Bekanntwerden der „Panama Papers“ begonnen und sollen bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Die anzuwendenden Kriterien für die Überprü- fung von Drittstaaten stehen noch nicht fest. Es zeichnet sich jedoch ab, dass neben der Transparenz des Steuersystems dabei auch Aspekte des Steuerwettbewerbs und die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung (BEPS-Prozess) eine Rolle spielen werden. 

Ein Schwerpunkt der internationalen Arbeiten zum automatischen Informationsaustausch wird zukünftig auf der Überwachung einer vertragsgemäßen Umsetzung des Standards in allen maßgeblichen Staaten und Gebieten liegen. Damit wird der erforderliche Umsetzungsdruck aufrechterhalten. Auf Bitten der OECD und der G20 wird das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes bis 2020 die Implementierung des CRS sowie dessen inhaltliche Umsetzung durch seine Mitgliedstaaten prüfen und gegenüber dem OECD und der G20 entsprechend berichten. Dieser Prozess ist erfolgreich gestartet. Inzwischen sind umfangreiche Prüfberichte erarbeitet worden. Entsprechend den Vorgaben der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie wird Deutschland ein Register schaffen, aus dem zu in Deutschland eingetragenen Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen Daten über die wirtschaftlich Berechtigten hervorgehen.

Es wird angestrebt, die nationalen Register mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte EU-weit zu vernetzen. Die Europäische-Kommission hat diese Vernetzung nun konkret in ihren Änderungsvorschlag zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie aufgenommen. Deutschland hat sich zusammen mit den anderen G5-Staaten am 14. April 2016 in einem Brief an die G20 gewandt und diese aufgefordert, durch geeignete Maß- nahmen den Zugang für Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu Daten zum wirtschaftlich Berechtigten zu verbessern. Zum Treffen der G20-Finanzminister am 6. Oktober 2016 in Washington haben auf die Bitte der G20 die Financial Action Task Force sowie das Global Forum erste Vorschläge präsentiert, wie die Verfügbarkeit von Informationen über wirtschaftlich Berechtigte verbessert werden kann.

Die Europäische Kommission hat im Sommer 2016 einen Vorschlag zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie unterbreitet. Dieser Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen gesetzlich abgesicherten Zugang der Steuerverwaltungen zu bestimmten Informationen gemäß der Geldwäscherichtlinie gewährleisten. Deutschland unterstützt diesen Kommissionsvorschlag. Es ist vorgesehen, dass der ECOFIN die Richtlinie noch im Herbst 2016 verabschiedet. Punkt 12 des BEPS-Aktionsplans sieht als Mittel gegen aggressive Steuerplanung eine Empfehlung gegenüber den OECD-Staaten vor, eine verpflichtende Offenlegung von Steuergestaltungsmodellen einzuführen.

Das Bundesministerium der Finanzen prüft gegenwärtig in Zusammenarbeit mit den Ländern eine entsprechende Maßnahme unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene. Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Juli 2015 dem MaxPlanck-Institut München einen Forschungsauftrag erteilt. Das inzwischen vorliegende Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich möglich ist, eine Anzeigepflicht ins deutsche Recht zu implementieren, die sowohl den verfassungsrechtlichen als auch den europarechtlichen Anforderungen genügt. Das Ergebnis der Prüfung bleibt abzuwarten. Die Europäische Kommission wurde durch den ECOFIN im Mai 2016 aufgefordert, den Erlass eines Richtlinienvorschlags zum Thema Anzeigepflicht zu prüfen. Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht vor, mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich das Ordnungswidrigkeitenrecht auszubauen und ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne zu prüfen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat angekündigt, hierzu einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Die Bundesregierung wird ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche weiter verstärken. Deutschland hat in den vergangenen Jahren strikte Vorgaben und Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Finanzsektor etabliert. Solche Fortschritte werden auch bei der Geldwäschekontrolle im gewerblichen Bereich für notwendig erachtet, für die im Wesentlichen die Bundesländer verantwortlich sind. Die Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen („Financial Intelligence Unit“) wird vom Bundeskriminalamt zum Zoll verlagert und dabei mit neuen Kompetenzen wie etwa Sofortmaßnahmen zur Sicherung von Vermö- gensgegenständen und deutlich mehr Personal ausgestattet. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sollen erhebliche Abschöpfungslücken geschlossen werden. Für den Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität etwa schafft der Entwurf ein rechtliches Instrument, mit dem aus Straftaten herrührendes Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten Straftat eingezogen werden kann.


Zu der Ankündigung von Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble über den vorgenannten 10-Punkte-Plan vom 11. April 2016 hinaus, wird auf die in den Antworten zu den Fragen 10 und 11 dargestellten umfangreichen Prüfungen verwiesen.

Jörg Baumgartl hat sein Arbeitsverhältnis bei der Veridos GmbH zum Ende des Jahres 2016 gekündigt. Die Veridos GmbH ist eine im Mehrheitsbesitz der Firma Giesecke & Devrient (G&D) stehende Joint-Venture-Gesellschaft, die seit 2015 das Auslandsgeschäft für die Bundesdruckerei GmbH betreibt und an der die Bundesdruckerei GmbH eine Minderheitsbeteiligung hält. Sämtliche der Bundesregierung bekannten Ermittlungsverfahren gegen Jörg Baumgartl sind mangels eines Anfangsverdachtes gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden. 



Donnerstag, 27. Oktober 2016

Zivilverteidigungskonzeption 2016


Im August 2016 hat der Bundesminister des Innern die „Konzeption Zivile Verteidigung (KZV)“ vorgestellt.  So wird in dem Papier ausgeführt, Zivile Verteidigung habe „die Aufgabe, alle zivilen Maßnahmen zu planen und durchzuführen, die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit einschließlich der Versorgung und des Schutzes der Bevölkerung erforderlich sind“. Hierzu gehöre im Einzelnen unter anderem, „die Streitkräfte bei der Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und Operationsfreiheit zu unterstützen“. Planungsvorgaben, die aus „strategischen und konzeptionellen Vorgaben der NATO“ resultieren, „fließen auf allen Ebenen in die Planungen der Fachressorts ein“, wird in der Konzeption gefordert.

Planungen, Vorbereitungen und Durchführungsmaßnahmen der Zivilen Verteidigung sind durch das Bundesministerium des Innern (BMI) zu koordinieren, soweit sie einer über die Aufgabenbereiche der einzelnen Ressorts hinausgehenden Abstimmung bedürfen. Die Konzeption soll die Grundlage für die künftige ressortabgestimmte Aufgabenerfüllung im Bereich der Zivilen Verteidigung bilden. Darüber hinaus hat das Bundesministerium des Innern einen Gesamtüberblick über die Planungen, Vorbereitungen und Durchführungsmaßnahmen der Ressorts zu führen.

Die vom Kabinett beschlossene KZV wurde im Vorfeld entsprechend der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien abgestimmt. Eine Mitzeichnung erfolgte durch die obersten Bundesbehörden, die Kernaufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung zu erfüllen haben. Dies sind die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, der Finanzen, für Arbeit und Soziales, für Ernährung und Landwirtschaft, der Verteidigung, für Gesundheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur, sowie für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie die Deutsche Bundesbank. Daneben haben das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgezeichnet. Die Bundesministerien für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, für Bildung und Forschung, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien wurden vor der Kabinettbefassung informiert.

 Die militärische Verteidigungsfähigkeit eines Staates hat unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit der Zivilverteidigung zum Schutz der Bevölkerung. Damit hängt in entsprechenden Lagen der Schutz der Bevölkerung durch die Zivilverteidigung unmittelbar vom Erfolg einer militärischen Verteidigung ab. Militärische Verteidigung und Zivile Verteidigung sind dabei organisatorisch eigenständig, stehen jedoch als Gesamtverteidigung eines Staates und seiner Bevölkerung in einem unauflösbaren Zusammenhang. Die im integrierten Hilfeleistungssystem nach Bundes- oder Landesrecht den Hilfsorganisationen zugewiesenen Aufgaben zur Hilfe für die Zivilbevölkerung stehen dabei gleichrangig neben den Aufgaben zur Unterstützung der Streitkräfte. Das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst nehmen als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung des Sanitätsdienstes der bewaffneten Streitkräfte im Sinne des Artikels 26 des Ersten Genfer Abkommens von 1949. Dies entspricht dem Selbstverständnis und der völkerrechtlichen Verpflichtung der genannten Organisationen.

Die Versorgung der Zivilbevölkerung, der Streitkräfte und der Staats- und Regierungsorgane steht in der KZV und den gesetzlichen Vorgaben (siehe zum Beispiel Abschnitt 7.1 der KZV und § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz – ArbSV, § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen – ErdölBevG, § 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs – EVerkSiV, § 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs – Luft-VerkSiV, § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs – VerkSiG) ausdrücklich gleichrangig nebeneinander.

 In der Bundesrepublik Deutschland hat sich die Versorgung der Bevölkerung durch die privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaft als stabil und zuverlässig erwiesen. Dessen ungeachtet sind Ereignisse, die zu Störungen oder Ausfällen der gewohnten Versorgungsabläufe führen können, nicht auszuschließen. Die Bundesregierung lässt jährlich szenario-basierte Risikoanalysen erstellen, die Aufschluss über potentielle Gefahren und deren mögliche Auswirkungen u. a. auf die Versorgung mit Lebensmitteln geben und dem Bundestag zur Kenntnis gegeben werden. Wie die Ergebnisse der Risikoanalyse Bevölkerungsschutz Bund zeigen, müssen Szenarien wie der Ausfall der Stromversorgung, Erkrankungswellen und die Freisetzung von radioaktiven Stoffen als mögliche Risiken der Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln in Betracht gezogen werden, wenngleich die Eintrittswahrscheinlichkeit als gering einzustufen ist. Entsprechend muss sich die Vorsorgeplanung ausrichten. Die Vorsorgeplanung zur Sicherung der Lebensmittelversorgung beruht gemäß Grundprinzipien und strategischen Schutzzielen der KZV sowie dem Grundgedanken des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) auf drei Komponenten. Dies sind zunächst die eigenen Schutzvorkehrungen der Lebensmittelwirtschaft, staatliche Maßnahmen wie z. B. die bundeseigene Nahrungsmittelreserve sowie Vorsorgemaßnahmen der Bevölkerung in Form eines individuellen Lebensmittelvorrats im Haushalt für einen Zeitraum von 10 Tagen. Die KZV stellt bewusst auf einen „individuellen“ Vorrat ab, da der Vorrat den jeweiligen persönlichen Ernährungsgewohnheiten und Ernährungserfordernissen entsprechen sollte. In diesem Zusammenhang sind die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) schon seit vielen Jahren herausgegebenen Empfehlungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorrats als Beispiel für einen sinnvoll zusammengestellten Grundvorrat zu verstehen, der mit ca. 2 200 kcal pro Tag den in der Regel erforderlichen Gesamtenergiebedarf abdeckt. Im Beispiel sind die ausgewiesenen Vorratsmengen auf eine Reichweite von 14 Tagen ausgelegt; dieser Zeitraum orientiert sich nicht an dem vorgenannten 10-Tages-Zeitraum als Ausfalldauer, sondern an einer die eigene Unabhängigkeit sowohl in der Beschaffung von Nahrungsmitteln als auch in der Auswahl und Zusammensetzung der Ernährung sichernden privaten Vorratshaltung.
 
Hinsichtlich weitergehender Informationen zur Lebensmittelbevorratung im Haushalt verweist das BBK auf das Internetportal des Bundesministeriums für Ernährung- und Landwirtschaft www.ernaehrungsvorsorge.de. Das Informationsportal zur Ernährungsvorsorge steht interessierten Bürgerinnen und Bürgern bereits seit dem Jahr 2004 zur Verfügung. Sie können dort u. a. mittels eines Vorratskalkulators (www.ernaehrungsvorsorge. de/private-vorsorge/notvorrat/vorratskalkulator/) detaillierte Beispiellisten mit handels- und haushaltsüblichen Lebensmitteln zur Bevorratung abrufen, so z. B. für eine Bevorratungsreichweite von 10 Tagen entsprechend KZV-Empfehlung.


Die in der KZV beschriebene Eigenvorsorge richtet sich allgemein an die Bevölkerung und ist – in Übereinstimmung mit § 1 ZSKG – als ein zusätzliches, die staatlichen Maßnahmen unterstützendes Element der Krisenvorsorge ausgestaltet. Konkrete Pflichten oder Obliegenheiten, die zwingend höhere Verbrauchsausgaben bedingen, regelt das Konzept dagegen nicht. Daher ist eine Anpassung existenzsichernder Leistungen – da sie allein der gegenwärtigen Bedarfsdeckung dienen – nicht geboten. Entscheiden sich Haushalte, die Empfehlungen der KZV zur Eigenvorsorge nicht umzusetzen, oder sind sie hierzu finanziell nicht in der Lage, so ist es dennoch Aufgabe des Staates, bei Versorgungskrisen ursachenunabhängig den lebensnotwendigen Bedarf der gesamten Bevölkerung sicherzustellen. Entscheiden sich Haushalte dafür, die Empfehlungen des KZV zur Eigenvorsorge – beispielsweise Anschaffung eines persönlichen Vorrats an Lebensmitteln – umzusetzen, so treffen sie eine privatautonome Entscheidung, inwieweit sie ihr begrenztes Einkommen und Vermögen zur Deckung aktueller, künftiger oder unsicher eintretender Bedarfslagen verwenden. Treffen Haushalte unterer Einkommensgruppen, die der Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe zugrunde liegen, künftig in stärkerem Umfang als bislang die Entscheidung, Vorräte zur Eigenvorsorge anzuschaffen, so würde sich dieses geänderte Konsumverhalten auch auf die mittels Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erhobenen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auswirken und könnte zu einer entsprechenden Erhöhung existenzsichernder Leistungen führen.

Entsprechend den Ausführungen in der KZV sichert die staatliche Trinkwassernotversorgung nach den Vorgaben des Wassersicherstellungsgesetzes und der zu seiner Konkretisierung erlassenen Rechtsvorschriften die Minimalversorgung mit Trinkwasser über autarke Brunnen und Quellen für mindestens 14 Tage. Dieser Zeitraum beruht auf den Annahmen, dass mit einer Teilwiederherstellung der leitungsgebundenen Wasserversorgung oder ihrer Substituierbarkeit durch andere Maßnahmen gerechnet werden kann. Ergänzend zu dieser staatlichen Notversorgung soll die Bevölkerung durch geeignete Maßnahmen angehalten werden, zur Eigen-/Erstversorgung bis zur Installation staatlicher Einzelmaßnahmen für einen Zeitraum von fünf Tagen je zwei Liter Wasser pro Person und Tag in nicht gesundheitsschädlicher Qualität vorzuhalten; hierbei geht es um Trinkwasser, mit dem der tägliche Flüssigkeitsbedarf zunächst – ohne Inkaufnahme von Besorgungsvorgängen – abgedeckt werden kann. Demgegenüber befasst sich die Ernährungsnotfallvorsorge nicht primär mit einem Ausfall des Trinkwasserversorgungsnetzes. Vielmehr geht es hier um Maß- nahmen zur Bekämpfung einer möglichen Versorgungskrise, d. h. eines Ausfalls der privaten Strukturen der Lebensmittelversorgungskette. Die in den beiden Bereichen jeweils empfohlenen privaten Vorsorgemaßnahmen stehen ergänzend zueinander. Im Rahmen der in der KZV vorgesehenen Überprüfung der einzelnen Vorschriften wird die Bundesregierung bestrebt sein, Missverständnissen aufgrund vermeintlicher Wertungswidersprüche durch entsprechende Erläuterungen vorzubeugen und bei tatsächlichen Wertungswidersprüchen die entsprechenden Empfehlungen zu harmonisieren.

 Hinweise zur Bevorratung von Futtermitteln für Haustiere sind unter www.ernaehrungsvorsorge.de/private-vorsorge/empfehlungen-tipps/allgemeineempfehlungen/ enthalten, und in der Broschüre „Katastrophenalarm“ des BBK wird auf Seite 11 auch auf den Bedarf für Haustiere hingewiesen. Dieser ist aber nicht spezifiziert, weil aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Haus- und Nutztiere nur die Tierhalter selbst artgerechte Vorsorge planen können.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit dem Deutschen Roten Kreuz eine Kooperationsvereinbarung und mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Johanniter-Unfall-Hilfe Kooperationsprotokolle geschlossen, die sich auf die Zusammenarbeit im In- und Ausland beziehen

Gemäß § 23 ZSKG stellt der Bund den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung. Das Material kann von den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes eingeplant werden. Das bevorratete Sanitätsmaterial ist für Schadenslagen mit einer hohen Anzahl von Verletzten konzipiert, in denen es zu Engpässen in der Versorgung mit den notwendigen Arzneimitteln und Medizinprodukten kommen kann. Es deckt inhaltlich folgende Therapiebereiche ab: 

 Volumensubstitution,
 Analgesie/ Analgosedierung, 
 Chirurgische Erstversorgung/ Stabilisierung, 
 Infektionsprophylaxe, 
 Versorgung von Leichtverletzten und berücksichtigt alle Sichtungskategorien (I-lebensbedrohlich verletzt, II-schwer verletzt, III-leicht verletzt). Das Material kann sowohl in einer Klinik als auch an einem Schadensort eingesetzt werden, um 250 Patienten über einen Zeitraum von drei Tagen zu versorgen. 



Mögliche Beschlagnahmung Bahn AG

Das Oberlandesgericht Florenz hat in einer Entscheidung vom 18. August 2016 (Sentenza n. 1334) entschieden, den Klageantrag der Bundesregierung zur Aufhebung des Exequatururteils n. 1696/2008 zurückzuweisen, mit dem die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Deutschen Bahn AG zur Entschädigung von NS-Opfern betrieben wird.

In dem Verfahren ging es um die Opfer des SS-Massakers von Distomo. In der griechischen Ortschaft hatte die SS am 10. Juni 1944 218 Einwohner ermordet. Den Überlebenden bzw. Angehörigen hatten griechische Gerichte Entschädigung in Höhe von rund 37,5 Millionen D-Mark zugesprochen. Weil die Bundesregierung diese Urteile nicht anerkennt und den Opfern jegliche Entschädigung verweigert, begehren diese nun in Italien die Vollstreckung ihrer Ansprüche.

Dazu hatten sie beantragt, dass deutsches Staatsvermögen beschlagnahmt wird. Auch die Deutsche Bahn AG hatte sich vor dem Oberlandesgericht Florenz dem Wiederaufnahmeantrag der Bundesregierung gegen die mögliche Heranziehung ihres Vermögens angeschlossen. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, so dass nunmehr nach Angaben des Rechtsanwalts der Klägerinnen und Kläger, Dr. Joachim Lau, gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern, die Vollstreckung gegen das Bahnvermögen fortgesetzt werden kann.

Der Internationale Gerichtshof hat zwar auf Antrag der Bundesregierung am 3. Februar 2012 Urteile der italienischen Justiz, die Deutschland zu Entschädigungszahlungen verpflichtet hatten, als Verstoß gegen die sog. Staatenimmunität bezeichnet, das italienische Verfassungsgericht hat aber in seiner Entscheidung n. 238 aus dem Jahr 2014 klargestellt, dass die Staatenimmunität nicht im Falle von schweren Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt. Es hat vielmehr dem verfassungsmäßig geschützten Recht der Opfer auf gerichtliche Überprüfung ihrer Rechte Geltung verschafft.

Es handelt sich erneut um ein Urteil, das die Staatenimmunität Deutschlands verletzt.Die Bundesregierung hatte Rechtsmittel gegen das Urteil des Berufungsgerichts Florenz vom 13. Juni 2006 eingelegt. Eine andere als juristische Beteiligung an dem Verfahren bestand nicht.

Nach dem Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2014 hat die Deutsche Bahn AG beantragt, die oben genannten Verfahren für erledigt zu erklären. Grundlage für die ursprünglich beantragte Aufhebung der italienischen Urteile war das Gesetz Nr. 5 vom 14. Januar 2013. Dieses ist vom italienischen Verfassungsgerichthof für verfassungswidrig erklärt worden.
Die italienischen Urteile, die das griechische Urteil zugunsten der Vollstreckungskläger in Italien für vollstreckbar erklärt haben, haben formal weiterhin Bestand.

Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde kein Vermögen der Deutschen Bahn AG beschlagnahmt. Im Herbst 2014 war ein Vollstreckungsverfahren gegen das Vermögen der Deutschen Bahn AG eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde vom Kassationsgerichtshof in Rom ausgesetzt. Eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofs steht noch aus.

Es haben hochrangige Gespräche stattgefunden, deren Fortsetzung beschlossen wurde. Die italienische Regierung hat erneut bestätigt, dass die Generalstaatsanwaltschaft (Avvocatura dello stato) zugunsten der Bundesrepublik Deutschland interveniert.



Abhängigkeiten der Staatsanwälte



Bei Staatsanwälten gibt es eine sog. Weisungsgebundenheit. Durch diese Weisungsgebundenheit wird nicht selten in unzulässiger Form, politischer Einfluss, oder sonstiger unsachgemäßer Einfluss auf einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwaltschaft ausgeübt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Möglichkeit eine Staatsanwaltschaft, oder einen Staatsanwalt in Deutschland zu missbrauchen.

Derartige Übergriffe sind sehr gut, und in der langen Tradition in denen sie vorkommen geschichtlich dokumentiert. Natürlich darf das " interne Weisungsrecht" nicht beseitigt werden dieses wäre auch verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. 

Verbessern könnte man das derartige Weisungen nur schriftlich erfolgen müssen, damit politische und sonstige Missbrauchsversuche reduziert werden.

Das höchste Problem liegt schon beim obersten Anklägers vom Justizministerium begründet, worin die Gefahr der politischen missbräuchlichen politischen Einflussnahme begründet ist. 

Es liegt auf der Hand wenn ein leitender Beamter oder jeder Staatsanwalt ein politisches Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den politischen Ansichten und Zielen seiner Partei übereinstimmen muss, stark gefährdet ist.

Das Amt des politischen Beamten sollte in allen Bundesländern abgeschafft werden. Politisch motivierte Einflussnahmen kommen auch nicht in einzelnen Verfahren vor, sondern sind sogar bei der Ausübung des externen Weisungsrechts durch allgemeine ministerielle Weisung anzutreffen.

Im Zeitalter von facebook  ist diese  politische Instrumentalisierungen einfacher geworden, und wird durch viele  Medien als  selbstverständlich angesehen oder übersehen.




Mittwoch, 26. Oktober 2016

Überprüfung von Passfälschungen schwerer als gedacht ?





In den vergangenen Monaten gab es verschiedentlich Presseberichte aus vielen Bundesländern über Passfälschungen von Flüchtlingen und Asylbewerbern und die Zusammenarbeit zwischen den Aufnahmebehörden, den Sicherheitsbehörden, der Justiz und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Umfang möglicher Fälschungen und die Folgen nach Feststellung einer Fälschung sind für die Gewährleistung eines weiterhin hohen Prüfstandards und somit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in unserem Land unerlässlich. Dazu gehören natürlich auch personelle und technische Kompetenz und Ressourcen. Für die Prüfung von Ausweisdokumenten, insbesondere auf Fälschungen, ist das Bundesamt zuständig. Durch eine kompetente und aufmerksame Mitwirkung und Hilfe tragen jedoch alle Behörden zur Erkennung von Fälschungen bei. Die verschiedenen Verfahrensschritte bei der Registrierung von Asylbewerbern und die Bearbeitung eines Asylantrags dürfen dabei keinen Raum für mögliche Informationsdefizite bieten. Ebenso wenig wie die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienststellen und Behörden des Bundes und der Länder.

Mitte September 2016 wurde berichtet, dass einige Flüchtlinge mit gefälschten Pässen nach Deutschland eingereist seien und dies vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht erkannt worden sei. Daraufhin lud das Bundesinnenministerium die entsprechenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Landesinnenministerin zu einer Bund-Länder-Runde am 23. September 2016 ein.

Zuvor hatte bereits der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Erardo Rautenberg, angekündigt, 18.000 Daten von Flüchtlingen, die nach Brandenburg eingereist sind, beim BAMF beschlagnahmen zu lassen. Daraufhin beantragte die  50 Musterverfahren. In 18 der 50 Musterverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Beschlagnahmungs- und Durchsuchungsbeschlüsse gegen das BAMF beantragte, lehnte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) diese bereits ab. Ebenso blieb eine hiergegen eingelegte Beschwerde vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) erfolglos, weil die Beschlagnahme der Daten beim BAMF unverhältnismäßig sei.